§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wiener Liedkunst. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich und darüber hinaus.

§ 2 Zweck des Vereins
Der gemeinnützige Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn gerichtet ist, fördert die Erhaltung,
Verbreitung und Weiterentwicklung der Wiener Musizier- und Gesangstradition. Wesentliche Ziele der
Vereinsarbeit sind es, das Bewusstsein für die spezielle Sing- und Musikziertradition in Wien zu
bewahren, zu verbreiten und weiterzuentwickeln.
Der Verein plant und organisiert Veranstaltungen, fördert Kunst und Kultur im Allgemeinen, im
Besonderen das Wiener Lied.

§ 3 Mittel des Vereins
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
2. Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten ideelle Mittel sind
2.1. Konzerte, Musikaufführungen, Lesungen, Vorträge und Workshops
2.2. Herausgabe, Veröffentlichung von Publikationen
2.3. Kontakt mit öffentlichen Stellen bzw. Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung
2.4. Diskussionsabende und Vorträge
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.1. Mitgliedsbeiträge und Spenden
3.2. Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
3.3. Beiträge aus öffentlichen Mitteln
3.4. Subventionen, Zuwendungen

§ 4 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Als
solche können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden. Sie besitzen das
aktive und passive Wahlrecht und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
2. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung
eines Mitgliedsbeitrages fördern. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben
jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
3. Als Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich auf Grund ihres
künstlerischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Wirkens besonders um den Erhalt und
die Verfolgung des Vereinszwecks verdient gemacht haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den ordentlichen Vereinsmitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1.1. Sitz und Stimme in der Generalversammlung; das Stimmrecht kann im
Verhinderungsfall auch schriftlich ausgeübt werden. Eine Delegation des Stimmrechts
ist nur schriftlich möglich.
1.2. Aktives und passives Wahlrecht bei Vorstandswahlen.
Den ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1.3. Recht auf unentgeltlichen Bezug der Vereinspublikationen und der Teilnahme an seinen
Veranstaltungen nach Maßgabe der im Einzelfall gegebenen Kapazitäten.
1.4. Vorkaufsrecht bei Eigenveranstaltungen.
1.5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
1.6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
1.7. Auf Verlangen werden jedem Mitglied die Vereinsstatuten ausgefolgt.
Die Rechte der Ehrenmitglieder erstrecken sich auf die in § 5, Abs. 1.3. und 1.4. genannten Punkte.
Ehrenmitglieder haben ein Anhörungsrecht in der Generalversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten zu beachten und erlauben den Vorstand ihre persönlichen Daten für
Vereinszwecke zu speichern und zu verwenden. Die vom Vorstand erhobenen Mitgliederdaten
werden nicht an Dritte weitergegeben und werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke
verarbeitet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge:
1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags ist von der Generalversammlung festzusetzen.
2. Aus besonderen Gründen (Schüler, Studierende, etc.) kann der Vorstand den Jahresbeitrag
herabsetzen.
3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
1. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Außerordentliche Mitglieder werden mit Einzahlung des Mitgliedsbeitrags Vereinsmitglied.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt entweder über Vorschlag des Vorstands oder über
Vorschlag von zumindest drei ordentlichen Vereinsmitgliedern durch die Generalversammlung.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod, Austrittserklärung, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei Personengesellschaften oder
Vereinsauflösung
2. durch Ausschluss, welcher durch den Vorstand ausgesprochen werden kann
3. durch Nichtbezahlung des in § 6 festgelegten Mitgliedsbeitrags

§ 9 Organe des Vereins
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsprüfer
4. Schiedsgericht
§ 10 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. Die Generalversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand einzuberufen.
2. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Ein E-Mail an die
bekanntgegebene E-Mailadresse ist ausreichend. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Der Generalversammlung obliegt:
a. Wahl des Vorstands
b. Ernennung von Ehrenmitgliedern
c. Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts
d. Bestellung der Rechnungsprüfer
e. Statutenänderungen
f. Beschlussfassung über allfällige Anträge
g. Entlastung des Vorstandes
h. Vereinsauflösung
i. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für außerordentliche Mitglieder
5. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens drei Werktage vor dem
Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.
6. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Auf Antrag von zumindest zehn Prozent der
Vereinsmitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer hat der Vorstand in jedem Fall eine
außerordentliche Generalversammlung binnen vier Wochen einzuberufen. Die außerordentliche
Generalversammlung kann Beschlüsse nur über die Inhalte der Tagesordnung fassen; die
Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Generalversammlung gelten für die
außerordentliche Generalversammlung sinngemäß.
7. Bei allen Beschlüssen, ausgenommen der Vorstandswahl, entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Ein Vereinsmitglied, sofern der Schriftführer verhindert ist, welches vom Vorstand zu benennen
ist, hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, in welchem die gefassten
Beschlüsse und die ihnen zugrunde liegenden Stimmenmehrheiten festzuhalten sind.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand (alle Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen) besteht aus:
dem Obmann,
dem Schriftführer,
dem Kassier und
bei Bedarf zwei bis höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand wird in der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit absoluter
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes
üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der
Funktionsperiode nimmt der Vorstand die Ersatzwahl bis zur nächsten Generalversammlung vor.
3. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse des
Vorstandes und der Generalversammlung, beruft den Vorstand und die Generalversammlung ein,
führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Einzelunterschriftsberechtigt ist der
Obmann.
4. Die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Generalversammlung gelten für
den Vorstand sinngemäß.
5. Der Schriftführer führt das Protokoll bei den Sitzungen und Versammlungen, er führt auch die
Mitgliederevidenz.
6. Der Obmann verwahrt gemeinsam mit dem Kassier die Belege, erstellt für die
Generalversammlung den Jahresrechnungsabschluss. Einzelzeichnungsberechtigt am Konto sind
der Obmann und der Kassier.

§ 12 Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei RechnungsprüferInnen. Ihnen
obliegt die Überprüfung der Geschäftsgebarung im Sinne des Vereinszweckes und die
Überprüfung des Jahresabschlusses. Sie berichten der Generalversammlung und stellen den
Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
2. Die Funktionsdauer der RechnungsprüferInnen beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Kassenführung
Die laufende Kassenführung obliegt dem/der KassierIn. Er/sie hat über die Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen und ist zur Kassenanweisung für die Erledigung der laufenden Geschäfte berechtigt.
Dabei ist er/sie an Vorstandsbeschlüsse gebunden.

§ 14 Statutenänderungen
Änderungen der Statuten können durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedürfen einer
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. Über das Ergebnis ist vom Vorstand ein Protokoll zu führen, die Ergebnisse sind
den Vereinsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 17 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei außerordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaften gemachten Schiedsrichter
binnen weiter 14 Tage ein drittes außerordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Vereinsauflösung
1. Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung hat der Vorstand innerhalb von neunzig
Tagen die Auflösung des Vereins durchzuführen. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten hat der
Vorstand über die Verwendung der verbleibenden Mittel zu beschließen. Dies hat unter
Bedachtnahme auf den Vereinszweck zu erfolgen. Die Mittel sind einer gemeinnützigen
Institution zuzuführen, welche in ihrer Tätigkeit demselben möglichst nahe kommt. Kann
innerhalb der angegebenen Frist keine solche Institution gefunden werden, so fällt das
verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Wien zur ausschließlichen Verwendung für
kulturelle Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu.
2. Die Auflösung des Vereins ist von den letzten Vorstandsmitgliedern als Liquidation zu erfolgen.
3. In allen anderen Fällen ist von der Generalversammlung ein Masseverwalter zu bestellen,
welcher mit der Vereinsauflösung im Sinne des Abs. 1 betraut wird.

§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vereinsverhältnis erwachsenden Berechtigungen und
Verpflichtungen ist Wien.
Wien, am 5.10.2020

Statuten Wiener Liedkunst (PDF)